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Verkehrsteuern

Verkehrsteuern

Erbschaftsteuer

vonWallis, Hugo von
Deutsch
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Buch (broschiert)

54,99 €
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Informationen zum Titel

978-3-663-12954-7
Wiesbaden
1
1961
eBook
PDF mit digitalem Wasserzeichen
127
II, 127 S. 4 Abbildungen, 3 Abbildungen in Farbe.
Deutsch
Naturwissenschaften, allgemein
In Übereinstimmung mit der Reichsabgabenordnung werden die Steuern in Besitz-und Verkehrsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern eingeteilt. Bei den Besitzsteuern unterscheidet man die Personen­ steuern und die Realsteuern. Zu den Personensteuern zählen die Einkommen-, Körperschaft-und die Vermögensteuer. Zu den Real­ steuern gehören die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Bei den Verkehrsteuern sind zu nennen die Umsatzsteuer, die Grunderwerb-, Kapitalverkehr-, Kraftfahrzeug-, Versicherung-, Feuerschutz -, Beförderung-, Rennwett- und Lotteriesteuer und die Wechsel­ steuer. Die Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Bedarfsgüter, wie z. B. Bier, Tabak, Zucker u. a. Außer diesen genannten Steuern erheben die Gemeinden noch einige kleinere, wie z. B. die Getränke- oder die Vergnügungsteuer. Zölle werden vom Bund bei der Ein-, Aus-oder Durchfuhr von Waren erhoben. Das allgemeine Steuerrecht (Reichsabgabenordnung und Bewer­ tungs.flesetz) ist in besonderen Lose-Blatt-Ausgaben dargestellt, ebenso die Besitzsteuern und die Hauptverkehrsteuer, die Umsatz­ steuer. Es lag nahe, die übrigen Verkehrsteuern in einem Buch zusammengefaßt darzustellen, da sie in der Form des Grundrisses nicht so umfangreich sind, daß ihnen jeweils ein besonderes Buch gewidmet werden müßte. Der Charakter der hier noch mitbehandelten Erbschaftsteuer ist umstritten. Da die Erbschaftsteuerpflicht durch den Erbfall und den mit ihm ohne weiteres eintretenden Vermögensübergang aus­ gelöst wird, hat man die Erbschaftsteuer als durch einen Rechts­ vorgang begründet unter die Verkehrsteuern eingereiht. Die über­ wiegende Meinung dagegen betont, daß die Erbschaftsteuer grund­ sätzlich die durch einen Vermögensanfall eintretende Bereicherung des Erwerbers mit Steuern belegt, also das Vermögen bzw. einen Vermögensteil belastet, und daß ihre Berechnung wie die anderer Besitzsteuern nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes erfolgt.
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