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Die Verständigung im Strafprozeß

Die Verständigung im Strafprozeß

vonHöreth, Matthias
Deutsch, Erscheinungstermin 22.05.2002
lieferbar
2,99 €
(inkl. MwSt.)
Referat (Handout) aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 13 Punkte, , Veranstaltung: AG im Referendariat, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Deal bzw. die Verständigung im Strafprozeß ist eine Absprache zwischen den Strafverfolgungsorganen und dem Beschuldigten...

Informationen zum Titel

978-3-638-12750-9
München
22.05.2002
2002
1
1. Auflage
eBook
EPUB ohne DRM
6
München
Deutsch
Strafverfahrensrecht
Referat (Handout) aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 13 Punkte, , Veranstaltung: AG im Referendariat, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Deal bzw. die Verständigung im Strafprozeß ist eine Absprache zwischen den Strafverfolgungsorganen und dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger mit dem ...
Referat (Handout) aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 13 Punkte, , Veranstaltung: AG im Referendariat, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Deal bzw. die Verständigung im Strafprozeß ist eine Absprache zwischen den Strafverfolgungsorganen und dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger mit dem Ziel, Einigkeit über die Art und Weise der Verfahrensgestaltung oder die Verfahrensbeendigung herzustellen.
Eine Absprache ist faktisch in jedem Stadium des Verfahrens möglich.
Gekennzeichnet ist die Absprache durch wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten. Am häufigsten sind insoweit einerseits das Geständnis und andererseits im Ermittlungsverfahren ein ”diskretes” Vorgehen bzw. im Hauptverfahren Zusagen im Hinblick auf das Strafmaß.
Absprachen sind in der StPO nicht normiert, gewinnen aber in der Praxis immer größere Bedeutung, insbesondere zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung.
Vorteile werden darin gesehen, eine Entscheidung in angemessener Zeit zu finden, die Strafrechtspflege zu entlasten, die Akzeptanz des Urteil zu erhöhen, die Interessen des Opfers besser zu berücksichtigen, einer Prangerwirkung entgegenzuwirken und die in anderen Rechtsbereichen zu beobachtende Tendenz zu konsensorientierter Verfahrensweise und Ergebnisfindung nutzbar zu machen.
Neben den genannten Vorteilen wird seitens der Befürworter des Deal angeführt, daß andere Verfahrensordnungen, die gleichfalls dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen, ausdrücklich die Zulässigkeit von Vereinbarungen normieren, vgl.

93 FGO, 106 VwGO, 101 SGG.
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